Von Martin Müller
Durch
den heute in der ganzen Union gültigen EU-Haftbefehl wird
es denkbar, daß ein Staatsbürger für eine Handlung in
seinem Heimatland bestraft wird, obwohl das entsprechende
Verhalten dort gar nicht strafbar ist, sondern nur
in dem Land, das um Auslieferung ersucht hat. Es ist nicht
einmal unbedingt notwendig, die Tat im auslieferungsersuchenden
Land begangen zu haben. |
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Jeder EU-Bürger
kann in die Fänge des Europäischen Haftbefehls
geraten - nicht nur Verbrecher. |
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Ohne weitere Überprüfung der Fakten kann der Bürger
bei Vorliegen einer von 32 aufgelisteten Straftaten (siehe Kasten
in der Druckausgabe) von seinem Heimatland überstellt werden.
Was als Delikt gilt, ist weitgehend unbestimmt und sehr von
der Auslegung einzelner Richter und von der Rechtssprechung
eines ausländischen Staates abhängig.
So reicht es dann auch, wenn man gegen nur ein einziges Gesetz
der insgesamt 25 Strafgesetzbücher der EU-Staaten verstoßen
hat. Verhaftet kann man schon werden, wenn man nur verdächtigt
wird, etwas Unerlaubtes getan zu haben. Auch hier prüft
der eigene Staat nicht, ob der Verdacht zu Recht besteht - er
liefert erst einmal aus. Durch diese Vorgangsweise wird allerdings
der Rechtsstaatsgrundsatz "Nulla poena sine lege" ("Ohne Gesetz
keine Strafe") verletzt, der besagt: Bestrafen darf ein Staat
nur Taten, die er selber als Unrecht definiert hat. Abtreibung
beispielsweise ist in Irland ein Tötungsdelikt. Deutsche Ärzte
müssen nun laut der Zeitung Die Zeit theoretisch damit
rechnen, in Dublin verurteilt zu werden.
Voraussetzung für eine Verhaftung ist, daß die aufgelisteten
32 Delikte in dem Mitgliedsstaat, der den Haftbefehl ausstellt,
mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Dabei besteht auch die Gefahr einer Haftverbüßung im Ausland
- dann nämlich, wenn das Heimatland die Rücküberführung verweigert
und es keine gesetzliche Regelung gibt, die einen schützt.
Ohne Geld und Dolmetscher in der Fremde
Das maßgebende Recht für die Ausstellung eines EU-Haftbefehls
sind die Strafgesetzbücher der EU-Länder. Über Gesetzesänderungen
in jedem einzelnen EU- oder Schengen-Land sollte man sich also
jederzeit auf dem Laufenden halten. Natürlich sind fast alle
Strafgesetzbücher in einer fremden Sprache geschrieben - genauso
wie die Richter und Anwälte im Falle eines Prozesses vor Gericht
eine andere Sprache sprechen. Das uneingeschränkte Recht auf
einen Dolmetscher wurde nichtsdestotrotz aus dem ursprünglichen
Entwurf der Europäischen Kommission herausgestrichen. Auch ein
Pflichtverteidiger im Ausland ist nicht vorgesehen. Der Rechtswissenschaftler
Daniel Rohlff meint dazu: "Es liegt auf der Hand, daß derjenige,
der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird,
vielfach auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen ist. Der
Europäische Haftbefehl begnügt sich mit dem Hinweis, daß die
Beiziehung eines Dolmetschers sich nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts des Vollstreckungsstaates bestimmt." Im Klartext heißt
das: Einen Dolmetscher bekommt man möglicherweise nur dann,
wenn es in demjenigen EU-Land, in das man ausgeliefert wird,
rechtlich vorgesehen ist.
Auch die Vermögenswerte eines Verdächtigen können ohne weiteres
beschlagnahmt werden auf die bloße Vermutung hin, dieses Vermögen
stamme aus einer Straftat. In einem internen Papier der EU über
die justizielle Zusammenarbeit in Schengen als "fester Bestandteil
der EU Verträge" steht außerdem Folgendes geschrieben: "Was
die Vollstreckung von Strafurteilen und anderen Gerichtsentscheidungen
anbelangt, so soll sichergestellt werden, daß Gerichtsbeschlüsse
aus einem Mitgliedstaat in der gesamten EU durchgesetzt werden
- dazu gehören beispielsweise die Verhängung von Geldstrafen,
die Beschlagnahmung von Vermögen oder bei Straftätern der Entzug
bestimmter Rechte." Diese Maßnahmen kann das ausländische Gericht
bereits bei der Erstellung des EU-Haftbefehls beantragen.
Das sind aber noch nicht alle Fakten. Der Europäische Haftbefehl
kann prinzipiell auch auf Straftaten angewandt werden, die vor
der Ratifizierung (1.1.2004) begangen wurden - es sei denn,
es gibt anders lautende Bestimmungen, wie etwa in Österreich.
Man kann den Haftbefehl außerdem nicht nur auf die 32 angeführten
Delikte anwenden, sondern auch auf jede andere Straftat, wenn
der Delinquent in einem Mitgliedsstaat rechtskräftig zu einer
Haftstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt wurde, oder
wenn eine vorläufige Entscheidung zur Festnahme ergangen ist
und auf die Straftat mindestens ein Jahr Freiheitsentzug steht.
Was ist Cyber-Kriminialität?
Es ist nun wichtig, aus der Liste der 32 aufgeführten Straftaten
jene herauszufiltern, die auch für jeden anständigen Bürger
problematisch werden können. Da gibt es beispielsweise die Straftaten
des Terrorismus und der Korruption, die selbst laut Rechtsbüchern
sehr dehnbare Begriffe sind, welche in den Strafgesetzbüchern
der 25 EU-Mitgliedstatten unterschiedlich definiert werden.
Gerade der scheinbar eindeutige Straftatbestand des Terrorismus
- von politischer Seite meist als Hauptursache für die Einführung
des Europäischen Haftbefehls angepriesen - ist begrifflich nicht
eindeutig geklärt. Die Teilnahme an einer politischen, regierungskritischen
Demonstration kann etwa in der Türkei (wenn sie der EU beitritt)
und in Slowenien als "terroristischer Umsturzversuch" gewertet
werden. Dort gilt öffentliche Kritik an der Regierung nämlich
als Strafdelikt.
Es ist zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob man auch die Haft
in einem dieser Länder verbüßen müßte, wie es von einigen Leuten
befürchtet wird. Manches deutet darauf hin. So hat die EU-Kommission
dem finanziell armen Litauen bereits 30 Millionen Euro als Soforthilfe
zur Verfügung gestellt, um die Haftkapazitäten des Landes kurzfristig
zu verdreifachen. Prinzipiell ist aber in Deutschland und Österreich
die Möglichkeit einer Rückführung ins Heimatland vorgesehen
(siehe Länder-Kasten). Auch bei der Umweltkriminalität
ist weitgehend unbestimmt, welche Straftaten genau damit gemeint
sind.
Bei manchen Straftatbeständen ist selbst der Rechtsstatus ein
Problem. So fällt die Produktpiraterie laut dem ehemaligen
österreichischen Justizminister Dieter Böhmdorfer zur Gänze
ins Privatrecht, ist also (zumindest in Österreich) nicht Sache
des Strafrechts. Auch der interessante Begriff der Cyberkriminalität,
bei dem es sich um ein aus rechtlicher Sicht bisher unbekanntes
Delikt handelt, fällt eigentlich ins Zivil- und nicht ins Strafrecht,
wie Rechtsexperten zugeben. Betroffen ist nahezu jeder, der
sich einmal etwas ohne Bezahlung vom Internet heruntergeladen
hat. Daraus ist ersichtlich, daß der Europäische Haftbefehl
nicht nur gegen die Schwerkriminellen vorgeht - jeder Bürger
der EU muß künftig bangen, etwas Verbotenes getan zu haben.
Bei Delikten wie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit kritisieren
Rechtsexperten ebenfalls die Verschwommenheit der Begriffe.
Fallen etwa Schotten-, Ostfriesen- oder Österreicherwitze unter
Fremdenfeindlichkeit? Es wäre tatsächlich möglich.
Der Straftatbestand der Fälschung von Zahlungsmitteln
kann für Regionalwährungsherausgeber Probleme bringen. Und
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten
und Kunstgegenständen könnte bei Flohmarktbetreibern oder
Ebay-Verkäufern zu einer potentiellen Straftat führen;
für manche ‚Ebayer' ist Produktpiraterie (wie Sie laut
Medienberichten bei Ebay -Verkäufern durchaus vorkommt)
ebenfalls eine Gefahr. Die Beihilfe zur illegalen Einreise
und zum illegalen Aufenthalt schließlich könnte das Kirchenasyl,
wie es etwa in Spanien praktiziert wird, beenden. Es verwundert
nicht, daß die Juristin Sabine Grunser wie viele andere Rechtsexperten
der Meinung ist, die vagen Begriffsbestimmungen mache "die Feststellung,
ob es sich um eine derartige Straftat handelt, äußerst unsicher".
Weil die Delikte nicht genau definiert sind, wird "der Auslegung
Tür und Tor geöffnet", wie der Rechtswissenschaftler Nikolaus
Seitz anmerkt. Und genau hier liegt das Hauptproblem des Europäischen
Haftbefehls - in seiner Willkür.
Der Spiegel hält in einem am 8. Juli 2003 erschienen
Artikel fest: "Was bei Terroristen oder Nazi-Tätern sicher begrüßenswert
wäre, hätte in der europäischen Wirklichkeit eine Menge unerwünschter
Nebenwirkungen. Jeder EU-Bürger sähe sich möglichen Freiheitseingriffen
aus den bald 25 Mitgliedstaaten ausgesetzt - wo er doch normalerweise
selbst die Strafrechtsordnung seines eigenen Landes nur im Ansatz
kennt."
Laut dem neutral und keineswegs EU-kritisch geschriebenen Rechtsbuch
Der Europäische Haftbefehl von Daniel Rohlff wurde dessen ursprüngliche
Ziel, nämlich das Auslieferungsverfahren effektiver zu gestalten,
nicht erreicht. Außerdem mache "die Globalisierung des Verbrechens"
nach wie vor "ein Ausweichen der Täter in außereuropäische Länder
möglich, in denen die Erleichterungen des Europäischen Haftbefehls
nicht greifen."
Verletzung von Grund- und
Menschenrechten?
Der europäische Haftbefehl (EuHB) führte auch bei den offiziellen
Stellen zu er(n)sten Reaktionen. DasUN- Flüchtlingskommissariat
UNHCR intervenierte bereits sehr früh - am 1. Oktober 2001 -
und wies "auf die Gefahr hin, daß Flüchtlinge und Asylsuchende
durch eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ihren
Status und die daraus resultierenden Rechte verlieren".
Sorgen sollte man sich aber auch um die Grund- und Menschenrechte
sowie die Gültigkeit der Verfassung machen. Auf diesen Aspekt
weißt der Rechtswissenschaftler Rohlff hin: "Zu kritisieren
ist, daß der Gesamtkomplex grund- und menschenrechtlicher Vorbehalte
nicht ausdrücklich geregelt wurde. (...) Direkte Hinweise auf
die Geltung von Grund- und Menschenrechten finden sich zwar
in den Erwägungsgründen, sie bleiben aber in einem Maße vage,
daß weiterhin Diskussionsbedarf besteht."
Über Grund- und Menschenrechte besteht also Diskussionsbedarf,
und es besteht durchaus die Möglichkeit, daß sich der Europäische
Haftbefehl über Menschenrechte und staatliche Grundrechte hinwegsetzen
wird. So weist auch das UNHCR darauf hin, "die Anwendbarkeit
der Europäischen Menschenrechtskonvention soll nicht lediglich
in der Begründung, sondern auch im Rahmenbeschluß selbst klargestellt
werden." Dies sei "auch im Hinblick auf die Tatsache wichtig,
daß der Erweiterungsprozeß der Europäischen Union auch Beitrittskandidaten
(oder potentielle Beitrittskandidaten) umfaßt, in denen die
Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte weniger entwickelt
sind."
Im Klartext: In potentiellen Beitrittsländern wie etwa der Türkei
(mit deren Einstellung zu den Menschenrechten) hat der Europäische
Haftbefehl im Falle eines Beitritts genauso Gültigkeit wie in
den übrigen EU-Ländern.
(…)
Im folgenden geht der Autor der Frage nach, ob der Europäische
Haftbefehl verfassungswidrig sei deckt auf, die der ‚Elfte September
2001' auch in der EU zu Mogelpackungen und Demokratiedefiziten
geführt hat, die den Bürgern jedoch meist verborgen blieben.
Zudem analysiert er die Rechtslage in den deutschsprachigen
Ländern bezüglich dem Europäischen Haftbefehl sehr genau und
gibt Hinweise, wie man als einzelner Bürger aktiv werden kann.
Den
vollständigen Artikel finden Sie in der gedruckten Ausgabe Nr.
47 (bitte hier klicken).
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